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Hundesteuer - Anmeldung


Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig. Die An- oder Abmeldung mit den Unterlagen können Sie uns per Mail an Katja.Breitsprecher@stadt-stade.de

oder per Post schicken. 


Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.



Die Hundesteuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen und ist vierteljährlich in  Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch als Jahressteuer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist jeweils am 01.07. eines jeden Jahres fällig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Hundesteuersatzung beträgt sie jährlich für den ersten Hund 84,00 €, für den zweiten Hund 144,00 E und für jeden weiteren Hund erhöht sich die Steuer unter Bezug auf den vorherigen Hund um jeweils 72,00 €.

Gefährliche Hunde werden mit 672,00 € besteuert.

Falls mehrere Hunde gehalten werden, sind von der Steuer befreite Hunde (§ 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung) bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht zu berücksichtigen. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung), werden bei der Steuerfestsetzung den voll steuerpflichtigen Hunden vorangestellt.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Sie müssen einen Nachweis über eine bestehende Hundehalterhaftpfflichtversicherung und einen Nachweis über die Registrierung beim Nds. Hunderegister einsenden.

Welche Beträge fallen an?
für den ersten Hund 84,00 €
für den zweiten Hund 144,00 €
für jeden weiteren Hund erhöht sich die Steuer unter Bezug auf den vorigen Hund um jeweils 72,00 €

für gefährliche Hunde 672,00€

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Die Hundesteuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen und ist vierteljährlich in  Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch als Jahressteuer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist jeweils am 01.07. eines jeden Jahres fällig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Hundesteuersatzung beträgt sie jährlich für den ersten Hund 84,00 €, für den zweiten Hund 144,00 E und für jeden weiteren Hund erhöht sich die Steuer unter Bezug auf den vorherigen Hund um jeweils 72,00 €.

Gefährliche Hunde werden mit 672,00 € besteuert.

Falls mehrere Hunde gehalten werden, sind von der Steuer befreite Hunde (§ 5 Abs. 1 Hundesteuersatzung) bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht zu berücksichtigen. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird ( § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung), werden bei der Steuerfestsetzung den voll steuerpflichtigen Hunden vorangestellt.