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Untersuchungsberechtigungsschein


Leistungsbeschreibung

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.
 
Benötigt werden hierfür:
  • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

***Aufgrund der aktuellen Lage ist es ausschließlich möglich Untersuchungsberechtigungsscheine per Mail oder per Post zu beantragen***

Für die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines benötigen wir eine Kopie des Ausweisdokumentes des Auszubildenden sowie das Datum des Ausbildungsbeginn.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne per Email oder per Telefon 04141-401-444 zur Verfügung


Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

 

Benötigt werden hierfür:


    • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und

 

  • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).


Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.

Personalausweis bzw. der Reisepass oder - soweit vorhanden- der Kinderausweis

Spezielle Hinweise

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass oder - soweit vorhanden- der Kinderreisepass zur Abholung des Untersuchungsberechtigungscheines mit.

Sollte die Abholung nicht persönlich oder durch einen Sorgeberechtigten erfolgen ist eine Vollmacht notwendig.

Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Niedersachsen ist.

Spezielle Hinweise

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird umgehend ausgegeben.

Für Jugendliche, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, ist keine Jugendarbeitsschutzuntersuchung erforderlich.

Hinweis für die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte: Die Abrechnung der Kosten erfolgt beim Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Hannover, Am Waterlooplatz 11, 30167 Hannover