Leistungsbeschreibung


- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

Spezielle Hinweise

Gewerbeangelegenheiten

Grundsätzlich liegt für jede Aufnahme, Änderung (z.B. Betriebsverlegung, Änderung des Betriebsgegenstandes) bzw. Aufgabe einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit eine Meldepflicht vor. Zusätzlich zu dieser Meldpflicht sind einige Gewerbetätigkeiten überwachungsbedürftig und weitere sogar erlaubnispflichtig. Die Ausübung der erlaubnispflichtigen Gewerbe darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erfolgen. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Makler- und Bauträgertätigkeiten
  • Spielhallen und ähnliche Unternehmen
  • Bewachungsgewerbe
  • Pfandleih- und Versteigerungsgewerbe 
  • Reisegewerbe

Zu der Kategorie der überwachungsbedürftigen Gewerbe zählen u.a.:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (z.B. Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen, Computern)
  • Gaststättenbetriebe 

Gaststättengewerbe

Dieses Gewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. 

Nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz hat jeder, der ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, hat der Gewerbetreibende mit der Anzeige des Gewerbes einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorzulegen.

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren vertreibt, ankauft oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Gewerbezentralregisterauskunft

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen aufgrund gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

Gebühren

Gewerbeanmeldung:                    37,50 €

Gewerbeummeldung:                   25,00 €

Gewerbeabmeldung:                  

Für Gewerbe die bis zum 31.12.2018 angemeldet werden beträgt die Gebühr für die Abmeldung  12,50 €. Gewerbeabmeldungen für Gewerbe die ab 01.01.2019 angemeldet wurden sind kostenfrei.

Gewerbezentralregisterauskunft:   13,00 €

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde,
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:  eine Vertretungsvollmacht

Zahlungsarten

Barzahlung

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

  • Bearbeitungsdauer: 3 Tage
    § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsgrundlage

Was sollte ich sonst noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Verfahrensablauf


- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

  • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

An wen muss ich mich wenden?


Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Landkreis Stade

Am Sande 2
21682 Stade
Telefon: 04141 12-4025
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.­land­kreis-sta­de.de

Zuständige Stelle


Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Ggf. Vertretungsvollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Alkoholausschank:
    •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
    • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

Welche Gebühren fallen an?


Welche Fristen muss ich beachten?


- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Anzeigefrist: 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer


Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

Anträge / Formulare


  • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
  • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Was sollte ich noch wissen?


Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Kontakt
  • Gewerbeabteilung
Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter Frau Schlichtmann