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WICHTIG: Sie müssen bauvorlageberechtigte*r Entwurfsfasser*in sein, um den Antrag zu übermitteln - Anträge durch die Bauherrenschaft sind gemäß Niedersächsischer Bauordnung (NBauO) nicht zulässig!

(Ausnahmen siehe § 53 NBauO)

Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für alle Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei (§ 60 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) und Anhang) oder anzeigepflichtig (§ 62 NBauO) sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Hierzu werden andere Behörden, deren Belange (Baunebenrecht) betroffen sein können, beteiligt.

Die Baumaßnahme wird genehmigt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um 3 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsicht eingegangen sein.

Der Antrag auf Baugenehmigung ist von der Entwurfsfasserin oder dem Entwurfsfasser (NICHT von der Bauherrenschaft!) elektronisch über das Service-Portal an die Bauaufsichtsbehörde (Hansestadt Stade) zu übermitteln. Die so übermittelten Bauvorlagen müssen nicht qualifiziert elektronsich signiert sein.

Gemäß § 3a NBauO in Verbindung mit den §§ 52, 53 und 67 NBauO muss der Bauantrag von einer vorlageberechtigten Person (erklärende Person) übermittelt werden. Die Bauherrenschaft bevollmächtigt die erklärende Person zur Übermittlung.

Die Übermittlung über das Service-Portal setzt eine aktive Registrierung beim Servicekonto Niedersachsen und die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises (Online-Ausweisfunktion) voraus.

Das Antragsformular muss die E-Mail-Adresse der erklärenden Person enthalten, um die nachfolgende, elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Sofern auch die Bauherrenschaft informiert werden möchte, muss deren E-Mail-Adresse angegeben werden.

Mit dem Bauantrag sind Bauvorlagen gemäß der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) einzureichen, der Umfang bestimmt sich durch die beantragte/n Baumaßnahme/n.

In der Regel sind, neben dem ausgefüllten Antragsformular, folgende Bauvorlagen zu übermitteln:

  • Aktueller Auszug aus der amtlichen Karte, Maßstab 1:5000
  • amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
  • Lageplan mit Bauvorhaben, Maßstab 1:500
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), i.d.R. Maßstab 1:100
  • Baubeschreibung
  • Betriebsbeschreibung (für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauvorhaben)
  • Berechnungen und Nachweise zum Maß der baulichen Nutzung (wenn sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet)
  • Angaben zu den notwendigen Einstellplätzen
  • Angaben zum umbauter Raum (BRI)
  • Angaben zur Gebäudeklasse und Nachweis der Rettungswege
  • bautechnische Nachweise (Brandschutz und Standsicherheit sofern prüfpflichtig gem. § 65 NBauO)
  • Angaben über gesicherte Erschließung (Ver-/Entsorgung, Verkehr)
  • Ggf. Verwertungskonzept für den anfallenden Wirtschaftsdünger (für Tierhaltungs- und Biogasanlagen) - nähere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer ( https://www.lwk-niedersachsen.de/ )
  • Ggf. Leitfaden für Natur, für Bauvorhaben im Außenbereich

Weitere Bauvorlagen können gefordert werden, wenn sie zur Prüfung des Bauvorhabens, insbesondere bei Sonderbauten (§§ 2 Abs.5 und 51 NBauO), erforderlich sind. (z.B. Gutachten zu Immissionen oder ein Brandschutzkonzept)

Der Antrag auf Baugenehmigung ist grundsätzlich elektronisch an die untere Bauaufsichtsbehörde (Hansestadt Stade, Bauaufsicht und Denkmalschutz) zu übermitteln. 

Die Dateien müssen in allen Fällen den Anforderungen gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs.1 Satz 2 der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) entsprechen. Hier sind insbesondere die dort aufgeführten Beispiele zur Dateibezeichnung im Anhang zur Anlage 1 zu beachten.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Wird bei der durchgeführten Vollzähligkeitsprüfung (Vorprüfung) festgestellt, dass der Bauantrag unvollständig ist, wird die entwurfsfassende Person unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Auf Antrag kann die Frist um maximal 3 Wochen verlängert werden. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so beginnt unmittelbar dabach eine gesetzlich festgelegte Nachfrist von 3 Wochen. Mit Ablauf der Nachfrist gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Verlängerung der Nachfrist ist gesetzlich ausgeschlossen.

Ein vollständiger Bauantrag wird zur Prüfung an die Sachbearbeiter*innen gegeben. Werden im Rahmen der inhaltlichen (materiellen) Prüfung Bauvorlagen oder andere Dokumente nachgefordert, wird ebenfalls eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Sollten die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen, erfolgt eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), mit der Möglichkeit, die Unterlagen zu übermitteln oder sich zum Sachverhalt zu äußern. Kann der Missstand nicht ausgeräumt werden, muss der Antrag abgelehnt werden, da nicht geprüft werden kann, ob das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Die Baugenehmigung ist, wenn sie in Anspruch genommen wurde, nicht befristet. Die Baugenehmigung erlischt allerdings, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn ihre Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um 3 Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.

Die Bearbeitungsdauer hängt von der zu prüfenden Baumaßnahme (u.a. Lage, Nutzung, Größe) aber auch von der Qualität der Bauvorlagen ab. Sie können mit vollständigen und prüfbaren Bauvorlagen zu einer zügigen Bearbeitung beitragen.

Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch über das Serviceportal der Hansestadt Stade und das Servicekonto Niedersachsen zu übermitteln.

.Bitte wählen Sie eine möglichst präzise und alle beantragenden Maßnahmen berücksichtigende Vorhabenbezeichnung für Ihr Bauvorhaben. Das erleichtert die Verfahrensprüfung und trägt zu einer rechtskonformen Baugenehmigung bei.

Beispiel:

Es soll ein Einfamilienhaus mit Carport auf einem abschüssigen Grundstück errichtet werden, wobei das Grundstück durch Auffüllung begradigt werden soll. Statt "Neubau eines Einfamilienhauses" beschreiben Sie die Baumaßnahme besser wie folgt:

"Neubau eines Einfamilienhauses und eines Carports mit 2 Pkw-Einstellplätzen, Herstellen einer Zufahrt, Herstellen einer Geländeaufschüttung"