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Versammlung - Anzeige


Leistungsbeschreibung

Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe dieser zu erfolgen (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf, Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Abweichungen gelten für sog. Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber die Einhaltung der Anzeigefrist würde den Versammlungszweck gefährden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich (d. h.: ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst. 

Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. 
Die Leiterin oder der Leiter kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich die Leiterin oder der Leiter der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, welche Ordnerbinden zu tragen haben. 

Kosten werden nicht erhoben.

Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG) vom 07.10.2010 (Nds. GVBl., Nr. 24/2010, S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88)