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Pfandleihgewerbe nach der Gewerbeordnung - Erlaubnis


Leistungsbeschreibung

Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Wer selbständig im stehenden Gewerbebetrieb das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf gemäß § 34 Abs. 1 Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, dass Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung der Darlehen nebst Zinsen und Kosten gewährt werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier, soweit dieses wie eine bewegliche Sache verpfändet wird, sein kann.

Pfandvermittler ist, wer gewerbsmäßig gegen Entgelt, die ihm übergebenen Sachen im eigenen Namen (also nicht als Bote, Beauftragter oder Vertreter im Namen des Auftraggebers) bei Pfandleihanstalten oder Pfandleihern verpfändet und das erhaltene Darlehen an seinen Kunden abführt.

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Zuständige Erlaubnisbehörde sind der Landkreis Stade, die Hansestadt Stade, die Stadt Buxtehude und die Samtgemeinde Harsefeld, jeweils für ihr Gebiet.

Bei Fragen zu den Einzelheiten des Antragsverfahrens setzen Sie sich bitte mit dem angegebenen Ansprechpartner in Verbindung.



Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Sie können sich auch an den einheiltichen Ansprechparnter wenden:

Landkreis Stade

Am Sande 2

21682 Stade

eMail: ea@landkreis-stade.de

Tel. 04141 12 152

In Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
  • Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
    • Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
  • Versicherungsnachweis
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß bis zu 230 € betragen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Pfandleiher gemäß § 34 GewO
Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume

Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

Spezielle Hinweise

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes eines Pfandleihers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.

Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.

Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.


Ein Pfandleiher kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung