Leistungsbeschreibung


Waffenbesitzkarte
Wer als Jäger oder Sportschütze eine erlaubnispflichtige Waffe oder Munition erwerben möchte, benötigt eine Waffenbesitzkarte. Eine Waffenbesitzkarte wird ausgestellt, wenn Sie ein Bedürfnis nachweisen können und die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen.

Jäger weisen das Bedürfnis mit der Vorlage eines gültigen Jagdscheines nach.

Bei Sportschützen bestätigt der Schießsportverein, dass der
Sportschütze seit mind. 12 Monaten regelmäßig an Übungsschiessen teilnimmt.
Zudem ist ein Nachweis der Waffensachkunde erforderlich.

Die erforderliche Zuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde geprüft. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zu einer erheblichen Geldstrafe führt im Regelfall zu einer Ablehnung des Antrages.
Die persönliche Eignung muss in Ausnahmefällen durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis nachgewiesen werden.

Eine Waffenbesitzkarte können Sie auch als Erbe beantragen, wenn die Waffen im Wege der Erbfolge übernommen werden. In diesen Fällen ist kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis
erforderlich. Aufgrund einer Gesetzesänderung vom 01. April 2008 sind Besitzer von Erbwaffen verpflichtet, diese durch ein Blockiersystem vorübergehend unbrauchbar zu machen.
Der Erwerb einer Waffe im Wege der Erbfolge ist der
zuständigen Waffenbehörde innerhalb von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft anzuzeigen.

Kleiner Waffenschein
Wer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb seiner Wohnung oder seines Grundstückes führen möchte, benötigt dazu einen Kleinen Waffenschein. Ein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis ist nicht erforderlich. Es wird jedoch die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geprüft.

Aufbewahrung von Schusswaffen
Jeder Waffenbesitzer ist dazu verpflichtet, die Waffen
entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 36 WaffG aufzubewahren. Welcher Art und mit welcher Sicherheitsstufe das Sicherheitsbehältnis deklariert sein muss,
richtet sich unter anderem nach Art und Anzahl der Schusswaffen.

Der Erwerb und das Überlassen einer Schusswaffe ist von den Waffenbesitzern innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Waffenbehörde beim Landkreis bzw. der Verwaltung der kreisfreien Stadt, großen selbstständigen Stadt oder selbstständigen Gemeinde.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bemerkungen


Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport; aktualisiert am 23.09.2011